BGH - Urteil vom 04.05.2021
II ZR 36/20
Normen:
HGB § 160;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 2300/18
OLG Nürnberg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1467/19

Ablauf der Nachhaftungsfristhaftung eines Kommanditisten analog § 160 HGB

BGH, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen II ZR 36/20

DRsp Nr. 2021/15008

Ablauf der Nachhaftungsfristhaftung eines Kommanditisten analog § 160 HGB

Auch im Fall der Herabsetzung der Haftsumme ist die Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags entsprechend § 160 Abs. 1 und 2, § 161 Abs. 2 HGB zeitlich begrenzt. Dabei beginnt die fünfjährige Nachhaftungsfrist unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt. Die Eintragung der Herabsetzung der Haftsumme ist nur der späteste Zeitpunkt für den Beginn der Nachhaftung, wenn keine positive Kenntnis vorliegt. Denn damit, dass die Eintragung in das Handelsregister im Außenverhältnis konstitutive Wirkung für die Kapitalherabsetzung hat, lässt sich eine Ungleichbehandlung der Statusveränderungen - zwischen teilweisem Rückzug aus der Haftungsverantwortung und vollständigem Ausscheiden eines Gesellschafters - im Hinblick auf den Beginn der Nachhaftung nicht rechtfertigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

HGB § 160;

Tatbestand