LSG Bayern - Beschluss vom 19.10.2023
L 5 KR 301/23 B ER
Normen:
SGB V § 48 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1234/22

Ablauf des Anspruchs auf Zahlung von Krankengeld aufgrund orthopädischer Beschwerden wegen Höchstdauerbezugs

LSG Bayern, Beschluss vom 19.10.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 301/23 B ER

DRsp Nr. 2024/62

Ablauf des Anspruchs auf Zahlung von Krankengeld aufgrund orthopädischer Beschwerden wegen Höchstdauerbezugs

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26.05.2023 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 48 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Zahlung von Krankengeld.

Die Bf. ist bei der Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) gesetzlich krankenversichert. In der Zeit vom 22.12.2019 bis 19.06.2021 erhielt sie von ihr Krankengeld aufgrund orthopädischer Beschwerden (Folgen einer Fraktur des Beines). Mit Bescheid vom 25.05.2021 stellte die Bg. fest, dass die Bf. aufgrund dieser Erkrankung die Höchstbezugsdauer am 19.06.2021 erreicht habe. Ihr Krankengeldanspruch ende mit diesem Tag. Einen Rechtsbehelf legte die Bf. dagegen nicht ein.

1. In der Zeit vom 29.07.2021 bis 07.10.2021 befand sich die Bf. in akut-stationärer Behandlung im C wegen psychischer/psychosomatischer Beschwerden. Die Verordnung dazu mit den Diagnosen F33.1 und F43.1 ist von der Medizinischen Klinik und Poliklinik der Universität A zuvor am 23.04.2021 ausgestellt worden.