BFH - Beschluss vom 18.11.2005
II B 148/04
Normen:
AO § 171 Abs. 4, 10 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 482
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2584/02

Ablaufhemmung

BFH, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen II B 148/04

DRsp Nr. 2006/334

Ablaufhemmung

1. Stützt das FG seine Entscheidung zu einer Folgesteuer auf § 171 Abs. 4 AO, so kann eine NZB, die mit der Erforderlichkeit einer Revisionsentscheidung zu § 171 Abs. 10 AO begründet wird, keinen Erfolg haben.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund einer Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 AO nicht hinsichtlich solcher Besteuerungsgrundlagen eintritt, die gesondert festzustellen sind.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4, 10 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war durch Bescheide vom 2. Juli 1997 auf den 1. Januar 1993 und 1995 unter Vorbehalt der Nachprüfung zur Vermögensteuer veranlagt worden. Er ist Miteigentümer zu 1/2 des Grundstücks ... Der Einheitswert für dieses Grundstück war durch Bescheid vom 1. Juni 1994 (abgesandt am 26. Juni) auf den 1. Januar 1993 auf 1 222 330 DM festgestellt worden, so dass auf den Kläger ein anteiliger Einheitswert von 611 150 DM entfiel. Der Miteigentumsanteil war in dem Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1993 nicht und in dem Bescheid auf den 1. Januar 1995 nur mit 140 v.H. von 511 650 DM berücksichtigt worden.