FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2011
5 K 5244/09
Normen:
AO § 171 Abs. 4; AO § 125 Abs. 1; AO § 83; AO § 90; AO § 162;

Ablaufhemmung bei Verzögerung des Prüfungsbeginns durch unbegründeten Rechtsbehelf gegen die Prüfungsanordnung Nichtigkeit von Steuerbescheiden Befangenheit eines Amtsträgers Unsicherheitsabschlag bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 5 K 5244/09

DRsp Nr. 2014/6731

Ablaufhemmung bei Verzögerung des Prüfungsbeginns durch unbegründeten Rechtsbehelf gegen die Prüfungsanordnung Nichtigkeit von Steuerbescheiden Befangenheit eines Amtsträgers Unsicherheitsabschlag bei unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen

1. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist gem. § 171 Abs. 4 AO gehemmt, wenn der Steuerpflichtige durch Anfechtung und Beantragung der Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung bewirkt, dass die Prüfung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt beginnt und sich herausstellt, dass die Prüfungsanordnung und die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtmäßig gewesen sind. 2. Die Nichtigkeit eines Steuerbescheids kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die nach einer Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern höher sind als das in der Steuererklärung angegebene zu versteuernde Einkommen. 3. Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Amtsträgers zu rechtfertigen, liegt vor, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung davon ausgehen darf, der Amtsträger werde nicht objektiv entscheiden. Eine bloße subjektive Besorgnis genügt nicht.