Der Antragsteller - Ast. - betrieb in den Streitjahren ein Ingenieurbüro. Er reichte die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wie folgt ein:
Umsatzsteuererklärung 1991 am 24.08.1992
Umsatzsteuererklärung 1992 am 03.08.1994
Umsatzsteuererklärung 1993 am 11.05.1995
Umsatzsteuererklärung 1994 am 28.05.1996
Umsatzsteuererklärung 1995 am 07.10.1997
Die Umsatzsteuererklärungen galten als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 AO.
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