FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.12.2010
6 V 1924/10
Normen:
AO § 171 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1085

Ablaufhemmung durch Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung - Verwirkung

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 6 V 1924/10

DRsp Nr. 2011/2572

Ablaufhemmung durch Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung - Verwirkung

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Steuerbescheide noch geändert werden können, wenn zwei Monate nach der Einleitung eines Strafverfahrens und des Beginns einer Fahndungsprüfung die Prüfung aus in der Sphäre des Finanzamts liegenden Gründen für nahezu zehn Jahre unterbrochen wird und im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Prüfung für die Tatbestände, wegen denen das Strafverfahren eingeleitet wurde, Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Antragsteller - Ast. - betrieb in den Streitjahren ein Ingenieurbüro. Er reichte die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wie folgt ein:

Umsatzsteuererklärung 1991 am 24.08.1992

Umsatzsteuererklärung 1992 am 03.08.1994

Umsatzsteuererklärung 1993 am 11.05.1995

Umsatzsteuererklärung 1994 am 28.05.1996

Umsatzsteuererklärung 1995 am 07.10.1997

Die Umsatzsteuererklärungen galten als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 AO.