FG Hamburg - Beschluss vom 21.02.2023
6 K 199/21
Normen:
FGO § 82;

Ablehnen eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

FG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 6 K 199/21

DRsp Nr. 2023/5116

Ablehnen eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Ein Sachverständiger ist gehalten, den Ortstermin abzubrechen, wenn einer Partei nicht gestattet wird, an den Ermittlungen teilzunehmen. Daraus ergibt sich kein Befangenheitsgrund.

Normenkette:

FGO § 82;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob es im Jahr 2015 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, war Alleineigentümerin einer Immobilie in der X-Straße in Hamburg. Am ... 2015 veräußerte die Klägerin die Fläche im 2. OG in der X-Straße an ihre Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin Frau A und deren Ehemann zu einem Kaufpreis von ... Euro.

Nachdem die Klägerin zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt wurde, erging am 24. Januar 2020 ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid für 2015, ein geänderter Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und ein geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG, in denen eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von ... Euro berücksichtigt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Rohbaufläche, sondern eine Wohnung veräußert worden sei.