BFH - Beschluss vom 21.12.2011
VIII B 110/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 604
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2981/08

Ablehnung der Annahme einer Überraschungsentscheidung bei kontroverser Diskussion des Themas Zahlung eines Mieters in Schriftsätzen und in den vorangehenden finanzgerichtlichen Verhandlungen

BFH, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 110/11

DRsp Nr. 2012/3882

Ablehnung der Annahme einer Überraschungsentscheidung bei kontroverser Diskussion des Themas "Zahlung eines Mieters" in Schriftsätzen und in den vorangehenden finanzgerichtlichen Verhandlungen

1. NV: Eine Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben, wenn eine streitige Frage zwischen den Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich kontrovers erörtert worden ist und sowohl im Erörterungstermin als auch in der mündlichen Verhandlung zwischen dem Gericht und den Beteiligten zur Sprache gekommen ist. 2. NV: Die Frage, "ob Teile des gem. § 4 Abs. 4a EStG zu nicht abzugsfähigem Aufwand umqualifizierten Zinsaufwands Werbungskosten in anderen Einkunftsarten darstellen", hat keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG setzt die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Schuldzinsen voraus; erst nach Feststellung der betrieblichen Veranlassung ist auf einer 2. Stufe zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben angesetzten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen und demgemäß nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar sind. 3. NV: Der wirtschaftliche Zusammenhang betrieblich veranlasster Schuldzinsen mit der betrieblichen Tätigkeit kann nicht davon abhängen, ob der Gesetzgeber die Betriebsausgaben zum Abzug zulässt oder dies versagt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe