BFH - Beschluss vom 22.12.2011
IV S 11/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1795

Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung, da die Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung von Verfahrensfehlern nicht zuzulassen sein wird

BFH, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen IV S 11/11

DRsp Nr. 2012/18146

Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung, da die Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Darlegung von Verfahrensfehlern nicht zuzulassen sein wird

NV: Haben die Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Kauf- und Abtretungsvertrag über ihre Gesellschaftsanteile geschlossen, verletzt das FG seine Sachaufklärungspflicht nicht, wenn es den Vertrag unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dahin würdigt, dass nur einzelne Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens veräußert worden sind, und über die Behauptung der Gesellschafter, sie hätten subjektiv die Übertragung Gesellschaftsanteilen beabsichtigt, keine weiteren Beweise erhebt, sondern die Behauptung als wahr unterstellt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe