BGH - Beschluss vom 15.04.2021
III ZB 14/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 15397/20
OLG München, vom 09.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 142/21

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nicht vorhandener Aussicht auf Erfolg

BGH, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen III ZB 14/21

DRsp Nr. 2021/7874

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nicht vorhandener Aussicht auf Erfolg

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2021 - 18 W 142/21 - wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 hat der Antragsteller eine "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO " gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt und hierfür unter Berufung auf seine Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der zuständige Einzelrichter beim Oberlandesgericht die "Nichtzulassungsbeschwerde" des Antragstellers gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts in einem kostenrechtlichen Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen.

II.

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts aus.