Der Bescheid über die Ablehnung der Stundung der Rückforderung von Kindergeld, Hinterziehungszinsen und Säumniszuschlägen vom 26. November 2020 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2021 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
3.Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob die Stundung einer Forderung gegen die Klägerin wegen der Rückzahlung von Kindergeld nebst Hinterziehungszinsen und Säumniszuschlägen zu Recht abgelehnt wurde.
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