FG Nürnberg - Urteil vom 22.11.2007
VI 246/06
Normen:
AO § 163 S. 1 ; AO § 163 S. 2 ; AO § 227 ; EStG § 37 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 51a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 520

Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen VI 246/06

DRsp Nr. 2008/3525

Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO

1. Ein Fall sachlicher Unbilligkeit liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwider läuft, dass die Festsetzung der Steuer unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt. 2. Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG bemessen sich die Einkommensteuer-Vorauszahlungen und damit zwangsläufig auch die Kirchensteuer-Vorauszahlungen grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach der letzten Veranlagung ergeben hat.

Normenkette:

AO § 163 S. 1 ; AO § 163 S. 2 ; AO § 227 ; EStG § 37 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 51a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kirchensteuernachzahlungen, die sich im Jahr der Zahlung steuerlich nicht auswirken, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte 0 DM beträgt, aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 Satz 2 AO im Wege des Rücktrags in den Jahren, für die sie gezahlt wurden, als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.