Streitig ist, ob Kirchensteuernachzahlungen, die sich im Jahr der Zahlung steuerlich nicht auswirken, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte 0 DM beträgt, aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 Satz 2 AO im Wege des Rücktrags in den Jahren, für die sie gezahlt wurden, als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
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