FG München - Beschluss vom 27.10.2023
12 V 1784/23
Normen:
FGO § 69 Abs. 3;

Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

FG München, Beschluss vom 27.10.2023 - Aktenzeichen 12 V 1784/23

DRsp Nr. 2024/2795

Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1. Wenn die Finanzbehörde den Erlass eines beantragten Feststellungsbescheids unterlässt oder ablehnt (negativer Feststellungsbescheid) wird (obwohl in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erhoben wird) dagegen vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer AdV (§ 69 FGO) gewährt. 2. Erlässt die Finanzbehörde einen negativen Feststellungsbescheid und verfolgt der Antragsteller in der Hauptsache seine Auffassung, dass dieser negative Feststellungsbescheid unzulässig und ersatzlos aufzuheben ist, mit einer Anfechtungsklage, hat das FG bei einer Stattgabe im Tenor auszusprechen, dass vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren davon auszugehen ist, dass der Feststellungsbescheid als aufgehoben gilt.

Tenor