BVerfG - Beschluss vom 05.02.2024
1 BvR 315/24
Normen:
BVerfGG § 32;
Fundstellen:
ZInsO 2024, 597
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1728/23

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden unter Voraussetzung einer Sicherheitsleistung

BVerfG, Beschluss vom 05.02.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 315/24

DRsp Nr. 2024/2281

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden unter Voraussetzung einer Sicherheitsleistung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32;

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist ein Handelsunternehmen in der Rechtsform der GmbH. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sie sich dagegen, dass das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 7,5 Mio. Euro abhängig gemacht hat.

Das Finanzamt (...) erließ am 24. Juli 2023 auf Grundlage von Ermittlungen der Steuerfahndung geänderte Umsatzsteuerbescheide gegen die Beschwerdeführerin für die Steuerjahre 2017 - 2022, die zu Mehrsteuern in Höhe von insgesamt rund 15 Mio. Euro führten.

Die Beschwerdeführerin legte Einsprüche gegen die Bescheide ein, über die noch nicht entschieden ist. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide hat das Finanzamt abgelehnt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin beim Finanzgericht Baden-Württemberg die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise die Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof beantragt.