BGH - Beschluss vom 24.06.2019
II ZA 11/19
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1008; RVG § 7;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5415/15
OLG Nürnberg, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 853/16

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerdeverfahren; Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung; Rechtsanwaltsgebühr bei mehreren Streitgenossen; Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge

BGH, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen II ZA 11/19

DRsp Nr. 2019/10909

Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerdeverfahren; Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung; Rechtsanwaltsgebühr bei mehreren Streitgenossen; Beschränkung der Bewilligung auf die Erhöhungsbeträge

Die Regel, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, gilt nicht für eine zugelassene Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich ist.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 1008; RVG § 7;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.

Die Antragstellerin wird gesamtschuldnerisch mit P. K. von dem Kläger auf Schadensersatz aufgrund einer Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung in Anspruch genommen.