BFH - Beschluss vom 21.12.2011
VIII B 30/11
Normen:
FGO § 56; FGO § 79b;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 599
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 15132/09

Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verstreichenlassen sämtlicher zur Begründung des Begehrens gesetzter Fristen und Vorlage eines nicht aktuellen Attests

BFH, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 30/11

DRsp Nr. 2012/3785

Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verstreichenlassen sämtlicher zur Begründung des Begehrens gesetzter Fristen und Vorlage eines nicht aktuellen Attests

1. NV: Das FG ist nicht gehalten, krankheitsbedingt die Frist zur Begründung der Klage zu verlängern, wenn das vom Kläger eingereichte ärztliche Attest im Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht bereits älter ist als drei Wochen und der Kläger zudem bekundet, es gehe ihm wieder besser und er sei verhandlungsfähig. 2. NV: Es ist geklärt, dass Krankheit Fristversäumung grundsätzlich nur dann entschuldigt, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. 3. NV: Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 79b;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.