A. Die Antragsteller wenden sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen zum automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der zu Zwecken der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Überprüfung der Berechtigung für Sozialleistungen erfolgen kann.
I. Die Antragstellerin zu 1a ist ein inländisches Kreditinstitut. Der Antragsteller zu 1b, ein Rechtsanwalt und Notar, unterhält Bankkonten bei der Antragstellerin zu 1a. Die Antragstellerin zu 2a bezieht Wohngeld; der Antragsteller zu 2b erhält Sozialhilfe.
II. Die Antragsteller rügen die durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) in die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61; im Folgenden: AO) eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und 8 und des § 93 b. Sie halten diese für verfassungswidrig.
§ 93 AO lautet nunmehr, soweit hier maßgeblich, wie folgt:
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
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