FG München - Urteil vom 17.12.2020
10 K 1861/19
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 222 S. 1;

Ablehnung einer Stundung zu einer Kindergeldrückforderung

FG München, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 10 K 1861/19

DRsp Nr. 2021/9210

Ablehnung einer Stundung zu einer Kindergeldrückforderung

Tenor

1.

Der Bescheid über die Ablehnung des Stundungsantrags vom 14. Mai 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2019 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 16 v.H. und die Beklagte zu 84 v.H..

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 222 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung einer Stundung sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von [...] € zu einer Kindergeldrückforderung in Höhe von [...] €.

Mit Bescheid der Familienkasse Bayern Süd vom 8. Januar 2019 wurde eine Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum von Juli 2018 bis Oktober 2018 in Höhe von [...] € zurückgefordert.

1. 2.