BFH - Beschluss vom 13.03.2024
VIII B 4/23
Normen:
ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 87 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 789
StX 2024, 236
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 77/22

Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung; Fehlen eines erheblichen Grunds für eine Terminsaufhebung trotz dauerhafter Erkrankung des sich danach selbst vertretenden Klägers

BFH, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen VIII B 4/23

DRsp Nr. 2024/4343

Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung; Fehlen eines erheblichen Grunds für eine Terminsaufhebung trotz dauerhafter Erkrankung des sich danach selbst vertretenden Klägers

NV: Im Anschluss an die Mandatsniederlegung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor der mündlichen Verhandlung kann ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung trotz dauerhafter Erkrankung des sich danach selbst vertretenden Klägers fehlen, wenn der Kläger die Mandatsniederlegung als Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH selbst verursacht hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.10.2022 - 1 K 77/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 87 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO werden entweder nicht ordnungsgemäß dargelegt oder liegen nicht vor.