Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.10.2022 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO werden entweder nicht ordnungsgemäß dargelegt oder liegen nicht vor.
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