BFH - Beschluss vom 14.12.2011
VIII B 26/10
Normen:
FGO § 124 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 591
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 57/07

Ablehnung einer unrichtigen Rechtsanwendung bei Feststellung einer fehlenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Rückzahlungsverpflichtung wegen fehlender konkreter Bezeichnung eines Gläubigers

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 26/10

DRsp Nr. 2012/3781

Ablehnung einer unrichtigen Rechtsanwendung bei Feststellung einer fehlenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Rückzahlungsverpflichtung wegen fehlender konkreter Bezeichnung eines Gläubigers

1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. 2. NV: § 124 Abs. 2 FGO schließt die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird. 3. NV: Ein solcher Verstoß durch die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs kann nur dann als Verfahrensmangel nach §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 1 FGO geltend gemacht werden, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist. 4. NV: Es liegt keine Divergenz vor, wenn das FG ersichtlich von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen ist und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Normenkette:

FGO § 124 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.