BFH - Beschluss vom 20.12.2011
VIII B 199/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 597
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 97/09

Ablehnung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen eindeutiger Erklärung des Zeugen über seine fehlende Erinnerung bei seiner ersten Vernehmung

BFH, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 199/10

DRsp Nr. 2012/3784

Ablehnung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen eindeutiger Erklärung des Zeugen über seine fehlende Erinnerung bei seiner ersten Vernehmung

1. NV: Bei der Zustellung gemäß § 3 VwZG durch die Post ist die Bezeichnung des Sendungsinhalts seit dem Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes nicht mehr Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung, sondern nur noch von Bedeutung für deren Nachweis. 2. NV: Für die Zustellung gemäß § 5 VwZG durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis gilt insoweit nichts anderes.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).