BVerfG - Beschluß vom 25.01.2005
2 BvR 2185/04
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 S. 3 ; GewStG § 1 § 16 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 119
BVerfGE 112, 216
DStRE 2005, 771
GewArch 2005, 149
NJ 2005, 264
NVwZ 2005, 679

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die aus dem GewStG 2004 folgende Pflicht der Gemeinden, Gewerbesteuer zu einem Hebesatz von mindestens 200 v.H. zu erheben

BVerfG, Beschluß vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 2185/04

DRsp Nr. 2005/2662

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die aus dem GewStG 2004 folgende Pflicht der Gemeinden, Gewerbesteuer zu einem Hebesatz von mindestens 200 v.H. zu erheben

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2 S. 3 ; GewStG § 1 § 16 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin, eine amtsangehörige Gemeinde in Brandenburg, wendet sich gegen die Verpflichtung, Gewerbesteuer zu erheben.

Art. 2 Nr. 1 und Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) hat durch die Änderung des § 1 und die Einfügung des § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG die erstmals für das Erhebungsjahr 2004 geltende Pflicht der Gemeinden eingeführt, die Gewerbesteuer nach einem Mindesthebesatz von 200 v.H. zu erheben. Zuvor waren die Gemeinden berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben (§ 1 a.F. GewStG), konnten aber, da eine Untergrenze des Hebesatzes nicht geregelt war, durch die Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Steuererhebung absehen. Diese Möglichkeit nahmen im Erhebungsjahr 2003 vier Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wahr, darunter die Beschwerdeführerin. 14 weitere Gemeinden setzten Hebesätze unter 200 v.H. fest.