BFH - Beschluss vom 10.11.2011
IV B 60/11
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 426
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 543/07

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit i.R.e. Protokollberichtigung

BFH, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen IV B 60/11

DRsp Nr. 2012/953

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit i.R.e. Protokollberichtigung

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Urteil vom 10. November 2010 2 K 543/07 auf Grund mündlicher Verhandlung als unbegründet ab.

Nach Zustellung des Urteils und einer Protokollabschrift beantragte der Kläger beim FG, das Protokoll zu berichtigen.

Das FG lehnte den Protokollberichtigungsantrag mit Beschluss des Vorsitzenden vom 11. Februar 2011 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (IV B 47/11) als unzulässig verworfen.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 lehnte der Kläger die drei Berufsrichter und die beiden ehrenamtlichen Richter des entscheidenden Senats des FG als befangen ab. Das FG hat das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung nur der Berufsrichter mit Beschluss vom 22. März 2011 zurückgewiesen.

In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht statthaft ist.

Gleichwohl hat der Kläger Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, der Beschluss des FG sei inhaltlich unrichtig und mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar.