Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2021 -
Die Sache wird an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
3.Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4.Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
5.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) Euro festgesetzt.
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