BVerfG - Beschluss vom 23.03.2022
2 BvR 1514/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 20/19
OLG Karlsruhe, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 20/19
OLG Karlsruhe, vom 16.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 20/19

Ablehnung von Prozesskostenhilfe als Berufungsbeklagter in einem zivilgerichtlichen Berufungsverfahren; Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch; Überhöhte Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit im PKH-Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1514/21

DRsp Nr. 2022/5859

Ablehnung von Prozesskostenhilfe als Berufungsbeklagter in einem zivilgerichtlichen Berufungsverfahren; Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch; Überhöhte Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit im PKH-Verfahren

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. August 2021 - 1 U 20/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.

3.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.500 (in Worten: siebentausendfünfhundert) Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]