FG Nürnberg - Urteil vom 12.02.2011
4 K 715/09
Normen:
BewG § 11 Abs. 2;

Ableitung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen aus dem Verkauf einer Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe von 6 v.H. - Verkauf innerhalb der Jahresfrist

FG Nürnberg, Urteil vom 12.02.2011 - Aktenzeichen 4 K 715/09

DRsp Nr. 2011/11220

Ableitung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen aus dem Verkauf einer Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe von 6 v.H. - Verkauf innerhalb der Jahresfrist

1. Der Verkauf von GmbH-Anteilen des Geschäftsführers an eine Gesellschafterin erfolgt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wenn der von den Parteien gefundene Kaufpreis den inneren Wert der Geschäftsanteile widerspiegelt. 2. Bei der Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe von 6 v.H. am Stammkapital handelt es sich nicht um einen sog. 'Zwerganteil'. 3. Maßgeblich dafür, ob ein Verkauf innerhalb der Jahresfrist stattgefunden hat, ist die Bemessung des Kaufpreises nach einem Stichtag, welcher innerhalb der Jahresfrist liegt.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewertung eines GmbH-Anteils im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung.

Die Erblasserin SB. war in zweiter Ehe verheiratet. Aus der ersten Ehe sind zwei Kinder - die Klägerin und ihr Bruder AB. - hervorgegangen. Die Erblasserin verstarb am 28.12.2002. Mit notariellem Testament vom 24.10.2002 hatte sie ihre beiden Kinder als Erben je zur Hälfte eingesetzt.