LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2023
2 Sa 201/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 4a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1346/20

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Soziale Rechtfertigung der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen; Ausstellung einer aufenthaltsrechtlichen Fiktionsbescheinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 201/22

DRsp Nr. 2024/5831

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Soziale Rechtfertigung der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen; Ausstellung einer aufenthaltsrechtlichen Fiktionsbescheinigung

1. Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, sich um die rechtzeitige Verlängerung eines zu seiner Beschäftigung erforderlichen Aufenthaltstitels zu bemühen und dem Arbeitgeber hierüber eine entsprechende Bescheingung vorzulegen. 2. Wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geforderte Bescheinigung über die Verlängerung seines Aufenthaltstitels nicht fristgerecht vorlegt, liegt hierin eine nachhaltige Verweigerung der Mitwirkung durch den Arbeitnehmer, die eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.

Tenor

I. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2023 - 2 Sa 201/22 - wird aufrechterhalten.

II. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 4a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.