- Beschluss vom 02.07.2009
V ZB 122/08
Normen:
ZwVwV § 17 Abs. 3; ZwVwV § 21 Abs. 2 S. 1, 2; ZwVwV § 21 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1126
BRAK-Mitt 2009, 244
MDR 2009, 1247
NJW 2009, 3104
NZI 2009, 700
NZM 2009, 677
Rpfleger 2009, 632
ZInsO 2009, 1662
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 640 L 4/03
LG Kassel, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 120/08

Abrechnung der Honorare eines von einem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts im Vergütungsfestsetzungsverfahren; Zulässigkeit der Geltendmachung erstattungsfähiger Auslagen sowohl im Wege des Einzelnachweises als auch als Pauschale; Geltendmachung der Kosten einer Höherversicherung neben einer bereits festgesetzten Auslagenpauschale

, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen V ZB 122/08

DRsp Nr. 2009/20893

Abrechnung der Honorare eines von einem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts im Vergütungsfestsetzungsverfahren; Zulässigkeit der Geltendmachung erstattungsfähiger Auslagen sowohl im Wege des Einzelnachweises als auch als Pauschale; Geltendmachung der Kosten einer Höherversicherung neben einer bereits festgesetzten Auslagenpauschale

Honorare eines von dem Zwangsverwalter beauftragten Rechtsanwalts müssen im Vergütungsfestsetzungsverfahren wie Auslagen im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV abgerechnet werden. Daneben kann der Verwalter die Auslagenpauschale gemäß Satz 2 beanspruchen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 12. August 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 251.909,69 EUR.

Normenkette:

ZwVwV § 17 Abs. 3; ZwVwV § 21 Abs. 2 S. 1, 2; ZwVwV § 21 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.