FG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2002
4 K 4314/00 AO
Normen:
AO § 37 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 44 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 218 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 297

Abrechnung; Einkommensteuer-Vorauszahlungen; Erstattungsberechtigter; Zusammenveranlagung; Ehegatte; Güterstand; Zahlungszeitpunkt; Hälftige Aufteilung - Für die Frage, wer Gläubiger eines Erstattungsanspruchs ist, sind maßgebend die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 4 K 4314/00 AO

DRsp Nr. 2005/5393

Abrechnung; Einkommensteuer-Vorauszahlungen; Erstattungsberechtigter; Zusammenveranlagung; Ehegatte; Güterstand; Zahlungszeitpunkt; Hälftige Aufteilung - Für die Frage, wer Gläubiger eines Erstattungsanspruchs ist, sind maßgebend die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände

1. Mangels entgegenstehender Indizien werden aus der maßgeblichen Sicht der Finanzbehörde Einkommensteuer-Vorauszahlungen zusammen veranlagter Eheleute hälftig auf die diese als Gesamtschuldner treffende Einkommensteuerschuld geleistet. Auf das bezogene Konto, den Güterstand und den Umfang der Einkunftserzielung durch den jeweiligen Ehegatten kommt es dabei nicht an. 2. Wird die Finanzbehörde nach Ablauf des Vorauszahlungszeitraums über die zwischenzeitliche Trennung und nachfolgende Scheidung der Eheleute informiert, so ist bei einer deshalb durchgeführten getrennten Veranlagung für diesen Vorauszahlungszeitraum die aus Sicht des Zahlungszeitpunkts erkennbare Zurechnung und die daraus folgende Erstattungsberechtigung bei der Abrechnung weiterhin zu beachten.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 44 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 218 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die vollständige Berücksichtigung von Einkommensteuervorauszahlungen zur Einkommensteuer 1996 und 1997 vom Beklagten.