FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.12.2002
2 K 249/01
Normen:
AO (1977) § 46 § 218 Abs. 2 § 47 § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 § 388 ;

Abrechnungsbescheid; Abtretung und Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen; Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 2 K 249/01

DRsp Nr. 2003/11829

Abrechnungsbescheid; Abtretung und Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen; Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO

1. Voraussetzung für eine wirksame Abtretungsanzeige ist unter anderem, dass der Anspruch in dem amtlichen Vordruck so genau bezeichnet wird, dass die Finanzbehörde ohne weitere Nachforschungen erkennen kann, welchen Erstattungsanspruch der Altgläubiger an den Neugläubiger abgetreten hat. 2. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie die Aufrechnung gegen solche Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden. Zu den Voraussetzungen gehören danach Erfüllbarkeit der Forderung des Gläubigers und Fälligkeit der eigenen Forderung.

Normenkette:

AO (1977) § 46 § 218 Abs. 2 § 47 § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 § 388 ;

Tatbestand:

Streitig ist ein Abrechnungsbescheid über das an die Klägerin abgetretene Umsatzsteuerguthaben 1999 der ... GmbH & Co KG (im folgenden: TB).