FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2008
4 K 19/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1289

Abschlag vom Nennwert einer im Rahmen des Factorings verkauften Forderung als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 19/05

DRsp Nr. 2009/15670

Abschlag vom Nennwert einer im Rahmen des Factorings verkauften Forderung als Werbungskosten

1. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert einer Geldforderung und dem im Rahmen eines Factoringgeschäfts erzielten Veräußerungserlöses ist mit dem darin enthaltenen Zinsanteil als Werbungskosten anzuerkennen, soweit er nicht das Ausfallriskio der Forderung, sondern die vorzeitige Nutzungsmöglichkeit ihres Geldwertes abgilt und der Veräußerungserlös zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften verwendet wird. 2. Für den Abzug als Werbungskosten ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige spätestens bei Veräußerung der Forderung unwiderruflich über den Kaufpreis zugunsten der Investierung zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen verfügt hat.

1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkommensteuer der Kläger für 1999 unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 29. Oktober 2008 auf xxx DM neu festzusetzen. Der Bescheid wegen Ablehnung der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung vom 7. Juni 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2004 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu elf Zwanzigsteln und der Beklagte zu neun Zwanzigsteln.