1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkommensteuer der Kläger für 1999 unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 29. Oktober 2008 auf xxx DM neu festzusetzen. Der Bescheid wegen Ablehnung der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung vom 7. Juni 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2004 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu elf Zwanzigsteln und der Beklagte zu neun Zwanzigsteln.
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