BFH - Beschluss vom 30.12.2008
I S 31/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 73; FGO § 110 Abs. 2; AO § 174 Abs. 4;

Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bei Erlass von Änderungsbescheiden; Änderungsbescheide als Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 30.12.2008 - Aktenzeichen I S 31/08

DRsp Nr. 2009/7907

Abschluss des gerichtlichen Verfahrens bei Erlass von Änderungsbescheiden; Änderungsbescheide als Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 73; FGO § 110 Abs. 2; AO § 174 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Änderungsbescheide zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens geworden sind oder ob dieses Verfahren bei Erlass der Änderungsbescheide bereits abgeschlossen war.

Die Antragstellerin, eine GmbH, hatte an sie gerichtete Steuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1999 mit einer Klage angefochten. Im Februar 2008 fand in dem Klageverfahren (Aktenzeichen: 6 K 722/02) eine mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) statt. Im Verlauf der Verhandlung wurde hinsichtlich einiger angefochtener Bescheide der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das galt u.a. im Hinblick auf einen Gewerbesteuermessbescheid für 1996, nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) eine Änderung dieses Bescheids zugesagt hatte; dem lag eine Einigung zwischen den Beteiligten darüber zu Grunde, dass ein Teil des in jenem Bescheid angesetzten Gewerbeertrags nicht im Veranlagungszeitraum 1996, sondern im Veranlagungszeitraum 1998 (Streitjahr) zu erfassen sei. Zudem wurde hinsichtlich einzelner angefochtener Bescheide die Klage zurückgenommen.