BGH - Urteil vom 03.07.2000
II ZR 282/98
Normen:
BGB §§ 134, 626 Abs. 1 ; GmbHG § 46 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AG 2001, 44
BB 2000, 1751
DB 2000, 1807
DStR 2000, 1743
GmbHR 2000, 876
NJW 2000, 2983
NJW-RR 2001, 172
NZA 2000, 945
NZG 2000, 983
WM 2000, 1698
ZIP 2000, 1442
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

BGH, Urteil vom 03.07.2000 - Aktenzeichen II ZR 282/98

DRsp Nr. 2000/6221

Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

»a) Für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. b) Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst werden. c) Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.«

Normenkette:

BGB §§ 134, 626 Abs. 1 ; GmbHG § 46 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 101.186,96 DM. Bei diesem Betrag handelt es sich um die zweite, seit Dezember 1996 fällige Tilgungsrate eines Darlehens, das die Klägerin dem Beklagten 1994 gewährt hat.