BGH - Urteil vom 30.09.2009
VIII ZR 7/09
Normen:
BGB § 13;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 63
AuR 2010, 47
CR 2010, 43
DAR 2010, 20
DNotZ 2010, 364
EWiR § 13 BGB 1/2010, 107
JuS 2010, 254
K&R 2010, 37
MDR 2010, 71
MMR 2010, 92
NJ 2010, 162
NJW 2009, 3780
VersR 2010, 680
ZIP 2010, 334
wrp 2010, 103
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 309 S 96/08
AG Hamburg-Wandsbek, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen C 11/08

Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person zu einem weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zurechenbaren Zweck; Darlegungslast und Beweislast eines Verbrauchers hinsichtlich des Vorliegens eines seinem privaten Rechtskreis zuzuordnenden Rechtsgeschäfts

BGH, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 7/09

DRsp Nr. 2009/25995

Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine natürliche Person zu einem weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zurechenbaren Zweck; Darlegungslast und Beweislast eines Verbrauchers hinsichtlich des Vorliegens eines seinem privaten Rechtskreis zuzuordnenden Rechtsgeschäfts

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 9, vom 16. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 13;

Tatbestand