BGH - Urteil vom 15.07.2010
IX ZR 180/09
Normen:
BGB § 675 Abs. 1; StBerG § 68;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2223
NJW-RR 2011, 208
VersR 2011, 768
WM 2010, 1620
ZIP 2011, 436
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 184/07
OLG Düsseldorf, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 184/08

Abschluss eines stillschweigenden Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung; Beachtlichkeit der Verjährungseinrede eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters gegenüber einem Schadensersatzanspruch des Mandanten

BGH, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 180/09

DRsp Nr. 2010/14368

Abschluss eines stillschweigenden Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung; Beachtlichkeit der Verjährungseinrede eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters gegenüber einem Schadensersatzanspruch des Mandanten

Zum Abschluss eines stillschweigenden Stillhalteabkommens in der Steuerberaterhaftung.

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1; StBerG § 68;

Tatbestand

Die Klägerin, die auf Grund des notariellen Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 12. Juli 1999 Betriebsvermögen der U. GmbH (fortan U. ) übernommen hatte, macht gegenüber der beklagten Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Anwaltssozietät (Beklagte zu 1, künftig Beklagte) und deren drei Gesellschaftern (Beklagte zu 2 bis 4) Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend.