BGH - Urteil vom 22.06.2021
II ZR 225/20
Normen:
AktG § 113 Abs. 1; AktG § 114 Abs. 2 S. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
AG 2021, 669
BB 2021, 1793
BGHZ 230, 190
DB 2021, 1663
DStR 2021, 2249
DZWIR 2021, 619
MDR 2021, 1146
NZG 2021, 1311
WM 2021, 1422
ZIP 2021, 1538
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 235/18
OLG Frankfurt/Main, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 193/19

Abschluss eines Vertrags zur Beratung in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft mit einem Drittunternehmen; Rückzahlung der auf der Grundlage des Beratungsvertrags gezahlten Vergütung wegen Nichtigkeit und fehlender Genehmigungsfähigkeit des Vertrags

BGH, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen II ZR 225/20

DRsp Nr. 2021/11133

Abschluss eines Vertrags zur Beratung in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft mit einem Drittunternehmen; Rückzahlung der auf der Grundlage des Beratungsvertrags gezahlten Vergütung wegen Nichtigkeit und fehlender Genehmigungsfähigkeit des Vertrags

Die §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft ist, einen Vertrag zur Beratung in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft nicht unmittelbar mit dieser, sondern mit einem Drittunternehmen schließt, welches seinerseits die Aktiengesellschaft berät.

Tenor

I.

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2019 über die Abweisung des Klageantrags zu 5 hinaus zurückgewiesen wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 11.900 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2017 zu zahlen.

2. 3. 4. II. III.