BFH - Urteil vom 14.12.2011
I R 108/10
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BB 2012, 505
BFH/NV 2012, 512
BFHE 236, 117
BStBl II 2012, 238
DStRE 2012, 256
NJW 2012, 10
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 466/07

Abschreibung von Ablösezahlungen als Anschaffungskosten durch den Fußballverein im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern

BFH, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen I R 108/10

DRsp Nr. 2012/2238

Abschreibung von Ablösezahlungen als Anschaffungskosten durch den Fußballverein im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern

1. Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit "an dem Spieler" zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977).2. Werden zusätzlich Provisionen an Spielervermittler gezahlt, handelt es sich um aktivierungspflichtige Anschaffungskosten. Nicht zu aktivieren sind Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; das Gleiche gilt in Bezug auf die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.