FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.11.2010
1 K 466/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1 S. 2; EStG § 10d Abs. 1; HGB § 248 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 2;

Aktivierung oder sofortige Abzugsfähigkeit von Zahlungen eines Bundesligafußballvereins für Transferentschädigungen; Provisionen an Spielervermittler und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen für Amateurspieler und Vertragsamateure

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 1 K 466/07

DRsp Nr. 2011/5774

Aktivierung oder sofortige Abzugsfähigkeit von Zahlungen eines Bundesligafußballvereins für Transferentschädigungen; Provisionen an Spielervermittler und Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen für Amateurspieler und Vertragsamateure

1. Das Recht, des eine Lizenzspielermannschaft in der Fußballbundesliga unterhaltenden Vereins für bestimmte Lizenzspieler die Erteilung einer Spielerlaubnis beim Ligaausschuss zu beantragen, ist in der Steuerbilanz als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. Die Spielerlaubnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch des aufnehmenden Fußballvereins, der eine faktische Ausschließlichkeitsstellung begründet. 2. Vertraglich vereinbarte durch den Erwerb der Spielerlaubnis veranlasste Transferentschädigungen sind als Anschaffungskosten des abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgutes "Spielerlaubnis" zu bilanzieren. 3. Erlischt die zu aktivierende Spielerlaubnis des Spielers mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages, bemisst sich ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 1 S. 2 EStG ausschließlich nach dem Arbeitsvertrag, d. h. nach der rechtlichen Nutzungsdauer. 4. Für Amateurspieler und Vertragsamateure gezahlten Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.