FG Nürnberg - Urteil vom 12.12.2013
6 K 1496/12
Normen:
§ 6 EStG, § 7 EStG, § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG;

Abschreibungsfähigkeit der Aufwendungen für die Übernahme einer medizinischen Einzelpraxis

FG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 6 K 1496/12

DRsp Nr. 2014/9095

Abschreibungsfähigkeit der Aufwendungen für die Übernahme einer medizinischen Einzelpraxis

Absetzungen wegen Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG scheiden bei einer Praxisübernahme aus, wenn der Käufer nicht die Praxis als solche, sondern den mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil und damit ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut erworben hat.

Normenkette:

§ 6 EStG, § 7 EStG, § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger beim Erwerb einer radiologisch-nuklear-medizinischen Praxis lediglich den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung oder die gesamte Praxis erworben haben.

Die Kläger sind ehemalige Gesellschafter einer inzwischen nicht mehr bestehenden radiologischen Gemeinschaftspraxis GbR; ihre Anteile wurden im Jahr 2011 in eine GmbH eingebracht.

Im Mai 2003 vereinbarte die GbR mit S, der eine radiologisch-nuklear-medizinische Praxis betrieb, spätestens zum 01.04.2004 die Einzelpraxis zu übernehmen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 421.815,80 €. Aus dem Vertrag vom Mai 2003 ergibt sich Folgendes:

1. Unter "1. Präambel" ist ausgeführt, im Hinblick auf die Beendigung der Tätigkeit von S solle erreicht werden, dass dessen Vertragsarztsitz auf die GbR bzw. einen von der GbR bestimmten Dritten übergehe.