FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.11.2012
2 K 2379/11
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 1;

Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 2379/11

DRsp Nr. 2013/1651

Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze

§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d. Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG findet nur dann Anwendung, wenn der Wertzuwachs in den Zeiträumen vor dem Realisationszeitraum muss steuerbar gewesen ist, also der Einkommensteuer unterlag. Dies ist nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige in qualifizierter Weise an der Kapitalgesellschaft beteiligt war, die sog. latente Verstrickung also irgendwann einmal aktuell geworden war. Die latente Verstrickung konnte jedoch nicht eintreten, wenn der Steuerpflichtige während des Zuwachses an Leistungsfähigkeit nach der jeweils gültigen Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG niemals wesentlich beteiligt war.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; EStG § 52 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG.