BFH - Urteil vom 28.07.2021
IX R 25/19
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 108
DStR 2022, 1097
DStRE 2022, 762
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3307/16

Absetzungen für Abnutzung für vermietete ImmobilienVerkürzte tatsächliche Nutzungsdauer von GebäudenVorlage eines Bausubstanzgutachtens keine Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer

BFH, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen IX R 25/19

DRsp Nr. 2021/18024

Absetzungen für Abnutzung für vermietete Immobilien Verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer von Gebäuden Vorlage eines Bausubstanzgutachtens keine Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer

1. NV: Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann. 2. NV: Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.07.2019 – 3 K 3307/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Streitig ist, in welcher Höhe die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) in den Streitjahren (2009 bis 2013 sowie 2015) Absetzungen für Abnutzung (AfA) für von ihr vermietete Immobilien geltend machen kann.