BGH - Urteil vom 05.12.2022
VIa ZR 998/22
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
AG Altena, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 164/21
LG Hagen, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 12/22

Abtretung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kfz an einen Inkassodienstleister hinsichtlich Hemmung der Verjährung

BGH, Urteil vom 05.12.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 998/22

DRsp Nr. 2023/147

Abtretung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kfz an einen Inkassodienstleister hinsichtlich Hemmung der Verjährung

Das Geschäftsmodell eines Inkassodienstleisters, sich massenhaft Schadensersatzansprüche gegen den Volkswagenkonzern wegen der in den Motor der Baureihe EA 189 implementierten Software treuhänderisch abtreten zu lassen und diese in einer "Sammelklage" nach § 260 ZPO gerichtlich geltend zu machen, ist von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG umfasst und erlaubt und verstößt nicht gegen § 4 RDG a.F., soweit der Inkassodienstleister gegenüber allen Auftraggebern jeweils zur bestmöglichen Durchsetzung der abgetretenen Forderungen verpflichtet ist, heterogene Ansprüche bündelt und sich zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen der Unterstützung eines externen Prozessfinanzierers bedient.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 3. Juni 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 826;

Tatbestand