BFH - Urteil vom 30.08.1988
VII R 149/85
Normen:
FGU § 40 Abs. 1, 2 § 44 Abs. 1 § 110 § 126 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 § 46 Abs. 4 §§ 118 126 Abs. 2 § 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StB 1988, 381

Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Steuerberater; Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteil; Anfechtung der Mitteilung der Nichtigkeit der Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs

BFH, Urteil vom 30.08.1988 - Aktenzeichen VII R 149/85

DRsp Nr. 2004/1958

Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Steuerberater; Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteil; Anfechtung der Mitteilung der Nichtigkeit der Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs

1. Hat das Finanzgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ist sie aber unbegründet, so hat dies zumindest zum Zwecke der Klarstellung in der Urteilsformel zum Ausdruck zu kommen. 2. Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion, aufgrund derer einem Steuerberater mitgeteilt wird, dass die Abtretung von Steuerstattungsansprüchen unwirksam sei, ist ein Verwaltungsakt. 3. Dieser Verwaltungsakt ist mit der Anfechtungs- und nicht der allgemeinen Leistungsklage auf Auszahlung des Steuerguthabens anzufechten. 4. Steuerberatern ist es gem. § 46 Abs. 4 AO untersagt, sich zur Sicherung ihrer Honorarforderungen Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüche ihrer Mandanten abtreten zu lassen, soweit sie dabei geschäftsmäßig tätig werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerberater sich im Rahmen seiner steuerlichen Beratungstätigkeit in mindestens sechs Fällen Erstattungsansprüche seiner Mandanten hat abtreten lassen.

Normenkette:

FGU § 40 Abs. 1, 2 § 44 Abs. 1 § 110 § 126 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 § 46 Abs. 4 §§ 118 126 Abs. 2 § 218 Abs. 2 ;
Fundstellen
StB 1988, 381