Streitig ist die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2003 aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
In der Einkommensteuererklärung 2003 erklärten sie gezahlte Kirchensteuer i.H.v. 6.658 EUR sowie erstattete Kirchensteuer i.H.v. 360 EUR; zudem bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers eine Abfindung i.H.v. 219.856 EUR.
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