FG Nürnberg - Urteil vom 28.11.2007
III 230/05
Normen:
AO § 163 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 34 Abs. 1 ;

Abweichende Festsetzung der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen bei sog. Kirchensteuerübererstattung

FG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen III 230/05

DRsp Nr. 2008/4612

Abweichende Festsetzung der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen bei sog. Kirchensteuerübererstattung

1. Keine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen bei Zusammentreffen der Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 EStG und der Berücksichtigung einer "Kirchensteuerübererstattung" als rückwirkendes Ereignis nach dem Prinzip der tatsächlichen und endgültigen Belastung im Veranlagungszeitraum, für den die Erstattung erfolgt. 2. Die Billigkeitsprüfung nach § 163 AO verlangt eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind; einzubeziehen sind sowohl die Vorschriften, aus denen der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach hergeleitet wird, als auch die anzuwendenden verfahrensrechtlichen Regelungen.

Normenkette:

AO § 163 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2003 aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

In der Einkommensteuererklärung 2003 erklärten sie gezahlte Kirchensteuer i.H.v. 6.658 EUR sowie erstattete Kirchensteuer i.H.v. 360 EUR; zudem bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers eine Abfindung i.H.v. 219.856 EUR.