FG Nürnberg - Urteil vom 05.10.2005
V 205/04
Normen:
AO § 164 Satz 1 § 184 Abs. 2 Satz 1 ;

Abweichende Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung aus Billigkeitsgründen

FG Nürnberg, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen V 205/04

DRsp Nr. 2006/1259

Abweichende Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung aus Billigkeitsgründen

1. Die Befugnis des Finanzamts zur Festsetzung von Realsteuermessbeträgen schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 AO ein, soweit für solche Maßnahmen in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer Obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. 2. Für den Streitfall existiert eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Richtlinien zu einer abweichenden Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung nicht, so dass diese mangels Zuständigkeit des Finanzamts abzulehnen war.

Normenkette:

AO § 164 Satz 1 § 184 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: