BFH - Urteil vom 07.12.2005
I R 123/04
Normen:
AO § 163 ; EStG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; FGO § 118 ; KStG § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1097
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2087/03

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Aktivierungswahlrecht für Feldbestände

BFH, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen I R 123/04

DRsp Nr. 2006/8846

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Aktivierungswahlrecht für Feldbestände

1. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ist in einem eigenständigen Verfahren zu treffen, kann aber mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.2. Geschieht dies, sind zwei Rechtsbehelfe gegeben.3. Die FinVerw räumt den Land- und Forstwirten das "Wahlrecht" ein, auf die Aktivierung ihre Feldbestände zu verzichten. Diese Möglichkeit billigt sie auch Körperschaften zu, bei denen alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Voraussetzung ist, dass sich der Besitz der Körperschaft auf die LuF beschränkt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als organisatorisch verselbstständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird.

Normenkette:

AO § 163 ; EStG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ; FGO § 118 ; KStG § 8 ;

Gründe: