FG Saarland - Urteil vom 15.12.2000
1 K 88/00
Normen:
AO (1977) § 218 Abs. 2 S. 2;

Abweichung von der hälftigen Aufteilung eines Einkommensteuererstattungsanspruchs bei zusammenveranlagten Ehegatten; Zuständigkeit der Vollstreckungs-, der Veranlagungsstelle oder der Finanzkasse für mündliche Tilgungsabsichtserklärungen

FG Saarland, Urteil vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 88/00

DRsp Nr. 2001/7262

Abweichung von der hälftigen Aufteilung eines Einkommensteuererstattungsanspruchs bei zusammenveranlagten Ehegatten; Zuständigkeit der Vollstreckungs-, der Veranlagungsstelle oder der Finanzkasse für mündliche Tilgungsabsichtserklärungen

1. Leben zusammenzuveranlagende Ehegatten in intakter Ehe, so ist von der grundsätzlich vorzunehmenden Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsbetrages nach Köpfen nur abzuweichen, wenn für das FA im Zeitpunkt der Zahlung ausdrückliche gegenteilige Absichtsbekundungen oder sonstige vergleichbare Umstände erkennbar sind. 2. Die ausdrückliche Absichtserklärung, dass Steuerzahlungen eines Ehegatten nicht zugleich auch die Einkommensteuerschulden des anderen begleichen sollen, kann auch mündlich gegenüber der Finanzkasse, der Vollstreckungsstelle oder der Veranlagungsstelle geäußert werden. Das FA muss sich die Kenntnis einer der drei für die Kundgabe einer abweichenden Tilgungsabsicht in Betracht kommenden Dienststellen zurechnen lassen.