BGH - Beschluss vom 19.01.2017
V ZR 167/16
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 13/15
LG Köln, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 13/16

Abweisung einer auf die sofortige Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Klage mangels Vorbefassung der Eigentümerversammlung

BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen V ZR 167/16

DRsp Nr. 2017/2349

Abweisung einer auf die sofortige Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Klage mangels Vorbefassung der Eigentümerversammlung

Der Streitwert in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Das Interesse an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 29. Zivilkammer - vom 8. Juni 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.229,77 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a;

Gründe

I.