Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG), da die Vorentscheidung auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht.
Der Kläger macht zu Recht als Verfahrensmangel geltend, das Urteil sei nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen, denn er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass der Verein nicht gemeinnützig sei und aus den Gründen des FG-Urteils nicht erkennbar sei, worauf das FG seine Annahme, der Verein habe einen ideellen Bereich, stütze. Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor.
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