BFH - Beschluss vom 07.09.2011
V B 54/11
Normen:
FGO § 119 Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2253/08

Abweisung einer auf Gewährung von Vorsteuerabzug gerichteten Klage unter Hinweis auf die Vereinseigenschaft des Anspruchstellers als Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen V B 54/11

DRsp Nr. 2011/18256

Abweisung einer auf Gewährung von Vorsteuerabzug gerichteten Klage unter Hinweis auf die Vereinseigenschaft des Anspruchstellers als Verfahrensmangel

NV: Weist das FG die auf Gewährung von Vorsteuerabzug gerichtete Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger als Verein auch nichtwirtschaftliche Zwecke (ideelle Vereinszwecke) verfolge, ohne dabei aber zu begründen, woraus sich diese Zweckverfolgung ergibt, liegt eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung vor.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG), da die Vorentscheidung auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht.

Der Kläger macht zu Recht als Verfahrensmangel geltend, das Urteil sei nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen, denn er habe mehrfach darauf hingewiesen, dass der Verein nicht gemeinnützig sei und aus den Gründen des FG-Urteils nicht erkennbar sei, worauf das FG seine Annahme, der Verein habe einen ideellen Bereich, stütze. Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor.