I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb eine Apotheke, deren Gewinn sie durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte (§ 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Im Jahr 1996 nahm sie anlässlich der Betriebseröffnung Kredite auf, die sie überwiegend zur Finanzierung von Anlagevermögen und im Übrigen für das Umlaufvermögen verwendete (Erstausstattung des Warenlagers). In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2002 (Streitjahr) waren Schuldzinsen von 20.282 € enthalten.
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