BFH - Urteil vom 27.10.2011
III R 60/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a S. 2, 4, 5;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1012/08

Abziehbarkeit von auf die Finanzierung des Umlaufvermögens entfallenden Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen III R 60/09

DRsp Nr. 2012/4189

Abziehbarkeit von auf die Finanzierung des Umlaufvermögens entfallenden Schuldzinsen

1. NV: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die unterschiedlichen Rechtsfolgen nach § 4 Abs. 4a EStG bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einerseits und des Umlaufvermögens andererseits bestehen auch dann nicht, wenn das Umlaufvermögen anlässlich einer Betriebseröffnung angeschafft wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23.3.2011 X R 28/09, BStBl II 2011, 753). 2. NV: Ist über das Vermögen eines Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb ein gerichtliches Verfahren unterbrochen worden, so kann der Kläger in einem Aktivprozess den Rechtsstreit aufnehmen, wenn der Insolvenzverwalter dies abgelehnt hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a S. 2, 4, 5;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb eine Apotheke, deren Gewinn sie durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte (§ 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Im Jahr 1996 nahm sie anlässlich der Betriebseröffnung Kredite auf, die sie überwiegend zur Finanzierung von Anlagevermögen und im Übrigen für das Umlaufvermögen verwendete (Erstausstattung des Warenlagers). In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2002 (Streitjahr) waren Schuldzinsen von 20.282 € enthalten.