FG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.2008
2 K 3575/07 F
Normen:
EStG 2004 § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2004 § 10d Abs. 4; EStG 2004 § 12 Nr. 5; LStDV § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 7
EFG 2009, 1201

Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bei den einzelnen Einkunftsarten - Erstmalige Berufsausbildung; Verfassungsmäßigkeit; Abzugsverbot; Ausbildungsdienstverhältnis; Luftfahrtunternehmen

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 2 K 3575/07 F

DRsp Nr. 2009/15759

Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bei den einzelnen Einkunftsarten - Erstmalige Berufsausbildung; Verfassungsmäßigkeit; Abzugsverbot; Ausbildungsdienstverhältnis; Luftfahrtunternehmen

1. Das durch § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl. I 2004, 1753) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführte Verbot des Abzugs von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung ist verfassungsgemäß. 2. Eine damit verbundene tatbestandliche Rückanknüpfung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Stpfl. nicht gerade im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urt. v. 27.5.2003, VI R 33/01, BStBl. II 2004, 884) zum Abzug von Berufsausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten disponiert hatte. 3. Ein Schulungs- und Darlehensvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen über die fliegerische Grundschulung zum Verkehrsflugzeugführer und die Finanzierung des Eigenanteils der anfallenden Kosten, aufgrund dessen der Stpfl. weder seine Arbeitskraft schuldet noch Arbeitslohn bezieht, begründet kein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG. 4. Die Aussicht auf die spätere Einstellung bei dem Luftfahrtunternehmen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung genügt für die Anwendung des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG nicht.