FG Köln - Urteil vom 15.11.2011
10 K 3620/10
Normen:
EStG § 20; EStG § 9 Abs 1;

Abziehbarkeit von einmaligen und laufenden Vermögensverwaltungsgebühren aus einem Vermögensverwaltungsvertrag von den Kapitaleinkünften

FG Köln, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 10 K 3620/10

DRsp Nr. 2013/5852

Abziehbarkeit von einmaligen und laufenden Vermögensverwaltungsgebühren aus einem Vermögensverwaltungsvertrag von den Kapitaleinkünften

Aufwendungen, die nicht nur der Erzielung von Kapitalerträgen, sondern auch der Sicherheit und dem Bestand der Kapitalanlagen dienen, sind uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Hierzu gehören auch einmalige Gebühren auf die Erarbeitung einer Anlagestrategie. Diese sind keine Anschaffungskosten der Wertpapiere, wenn diese Gebühren nicht für die Anlage in Wertpapieren verwendet werden.

Normenkette:

EStG § 20; EStG § 9 Abs 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen Werbungskosten anzusetzen sind.